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AGB

§ 1 Geltungsbereich, Textform rechtserheblicher Erklärungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche über den Online-Shop der KOKE GmbH geschlossenen Verträge zwischen der KOKE GmbH und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Kunde/n“).

(2) Abweichende oder entgegenstehende, vom Kunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn die KOKE GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der KOKE GmbH (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Der Kunde hat rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und anderweitige Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 2 Registrierung zum Online-Shop

(1) Die Registrierung des Kunden zum Online-Shop erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung zum Online-Shop besteht nicht.

(2) Registrierungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entsprechende Nachweise hat der Kunde auf Verlangen der KOKE GmbH zuzusenden. 

(3) Um registriert zu werden, hat der Kunde elektronisch das auf der Website der KOKE GmbH vorhandene Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und an die KOKE GmbH zu versenden. 

(4) Mit der Registrierung wählt der Kunde einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort (im Folgenden „Zugangsdaten“). Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten geheim zu halten. 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellungen der Waren und Serviceleistungen im Online-Shop der KOKE GmbH stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren und Serviceleistungen der KOKE GmbH zu bestellen.

(2) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Online-Shops Waren und / oder Serviceleistungen der KOKE GmbH auswählen und diese durch Anklicken eines entsprechenden Buttons in einem „Warenkorb“ sammeln. Durch das Anklicken des Buttons „zur Kasse“ im eingeblendeten Warenkorb erfolgt eine Weiterleitung auf eine Bestellübersichtsseite. Dort erhält der Kunde nochmals die Möglichkeit, Eingaben zu korrigieren oder von der Abgabe eines verbindlichen Angebots Abstand zu nehmen. 

(3) Durch das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ auf der jeweils eingeblendeten Bestellübersichtsseite gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der in der Bestellübersicht angezeigten Ware bzw. zur Buchung der in der Bestellübersicht angezeigten Serviceleistungen ab. 

(4) Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung, die jedoch noch keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden darstellt.

(5) Der Vertragsschluss kommt nach Wahl der KOKE GmbH entweder durch Zusendung einer gesonderten Erklärung der Vertragsannahme (Auftragsbestätigung) oder durch Versand der Ware zustande. 

§ 4 Preise, Versandkosten, Transportversicherung, Zölle und Abgaben

(1) Sämtliche im Online-Shop angezeigten Preise verstehen sich in Euro und ohne die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.  

(2) Sofern Versandkosten anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen. Anfallende Versandkosten werden im Rahmen des Bestellprozesses sowie auf der Bestellübersichtsseite angegeben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, trägt er die Kosten dieser Versicherung. 

(4) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

§ 5 Leistung, Leistungsfristen und -verzug

(1) In jedem Fall kann die KOKE GmbH bei Vorliegen eines

- Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags ohne Montageverpflichtung mit der Lieferung,

- Kauf- und/oder Werklieferungsverträgen mit Montageverpflichtung mit der Planung, Umsetzung und Montage (im Folgenden „Ausführung“),

- Vertrags über Beratungen, Serviceleistungen und sonstige Dienstleistungen mit der Leistungserbringung

erst beginnen, wenn der Kunde insoweit seinen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 6 dieser AGB nachgekommen ist, als jeweils mit der Lieferung, Ausführung oder Leistung begonnen werden kann.

(2) Liefer-, Ausführungs- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem die KOKE GmbH durch außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, die sie nicht zu vertreten hat und die auch nicht in ihre Risikosphäre fallen, daran gehindert ist, Liefer-, Ausführungs- oder Leistungsfristen einzuhalten. 

Zu diesen Umständen zählen insbesondere höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoff-verknappung, Arbeitskämpfe und die nicht rechtzeitige und/oder nicht richtige Selbstbelieferung durch Zulieferer der KOKE GmbH. 

(3) Liefer-, Ausführungs- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 6 dieser AGB oder etwaig individuell vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, vertragswidrig eine etwaig vereinbarte An- oder Teilzahlung nicht leistet oder sich anderweitig im Zahlungsverzug befindet. 

(4) Liefer-, Ausführungs- und Leistungsfristen verlängern sich stets um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des jeweiligen vorstehend in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Hinderungsgrunds.

(5) Die KOKE GmbH ist berechtigt, Teillieferungen, Teilausführungen oder Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und die jeweilige Teillieferung, Teilausführung oder Teilleistung für den Kunden sinnvoll nutzbar ist. 

(6) Die KOKE GmbH ist gegenüber dem Kunden berechtigt, qualifizierte Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, einzusetzen.

(7) Sofern in den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (4) nichts Abweichendes geregelt ist, bestimmt sich der Eintritt des Liefer-, Ausführungs- oder Leistungsverzugs der KOKE GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

(8) Die Rechte des Kunden nach §§ 10 und 11 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der KOKE GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung), bleiben trotz der in den vorstehenden Absätzen (1) bis (7) enthaltenen Bestimmungen unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die KOKE GmbH bei Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.

(2) Soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen der KOKE GmbH erforderlich ist, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, der KOKE GmbH rechtzeitig und kostenlos alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Computerprogramme, Daten (insbesondere technischen Daten, EDV-Datenbanken, Prüfdaten) Dokumentationen und/oder sonstige Mittel, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, zu überlassen.

(3) Im Falle eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags mit Montage-verpflichtung ist der Kunde insbesondere verpflichtet, 

- der KOKE GmbH und/oder deren Erfüllungsgehilfen (bspw. Subunternehmern) Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren;

- sich vor der Ausführung über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern und die KOKE GmbH entsprechend zu informieren, sofern Waren an Böden, Wänden, Säulen oder Decken anzubringen sind;

- sich vor der Ausführung über das Vorhandensein etwaig notwendiger Versorgungsanschlüsse zu vergewissern und die KOKE GmbH entsprechend zu informieren. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Anschlüsse an dem von ihm bestimmten Aufstellungsort erreichbar sind.

(4) Mitwirkungshandlungen im Sinne der Absätze (1) bis (3) hat der Kunde unentgeltlich zu erbringen.

§ 7 Geistiges Eigentum

(1) Ist eine Standardsoftware Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung der KOKE GmbH, bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts aus der Softwarelizenz, nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers bzw. Softwareherstellers sowie den zwingenden Vorschriften des Urheberrechts.  

(2) Ist eine Software, bei der es sich nicht um Standardsoftware handelt, Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung der KOKE GmbH, ist es der KOKE GmbH vorbehalten, Art und Umfang der Nutzungsrechte des Kunden festzulegen.

§ 8 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Der Kaufpreis ist unmittelbar mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig. 

(2) Im Falle einer Beratungs-, Service- oder sonstigen Dienstleistung ist die Vergütung sofort nach Leistungserbringung zur Zahlung fällig.

(3) Der Kunde kann die Zahlung per Vorkasse, Banküberweisung, Kreditkarte oder Giropay vornehmen. Eine Zahlung auf Rechnung ist für Kunden erst ab der vierten Bestellung und bis zu einem Bestellwert, der durch eine Creditreform-Anfrage der KOKE GmbH ermittelt wird, möglich. 

(4) Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen der KOKE GmbH ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihm zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB. 

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 

(6) Die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der gelieferten und ggf. montierten Ware oder bei mangelhafter Beratung, Serviceleistung oder sonstiger Leistungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (4) und (5) unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen der KOKE GmbH gegen den Kunden, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bleibt die gelieferte und ggf. montierte Ware (im Folgenden „Vorbehaltsware“) Eigentum der KOKE GmbH. 

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die KOKE GmbH. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. 

Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Die im Schadensfall entstehenden Versicherungsansprüche tritt der Kunde bereits jetzt an die KOKE GmbH sicherungshalber und in vollem Umfang ab. Die KOKE GmbH nimmt bereits jetzt diese Abtretung an.

Sind Wartungs-/Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich, hat der Kunde sie auf eigene Kosten und rechtzeitig durchzuführen.

(3) Die KOKE GmbH hat das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er sich mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug befindet, und die KOKE GmbH eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 

Der Kunde hat etwaige bei der Rücknahme anfallende Transportkosten zu tragen. 

Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt der KOKE GmbH vom Vertrag mit dem Kunden dar. Dasselbe gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch die KOKE GmbH. 

Die KOKE GmbH darf die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Vom Erlös der Verwertung wird ein angemessener Betrag zur Deckung der Kosten der Verwertung abgezogen. Der restliche Erlös wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der KOKE GmbH schuldet. 

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Jedoch darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Wird die Vorbehaltsware im Falle einer Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. 

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder gegenüber der KOKE GmbH in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft eintritt.

(5) Die aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Entgeltforderung des Kunden sowie Forderungen des Kunden gegen den Dritterwerber, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) tritt der Kunde bereits jetzt an die KOKE GmbH sicherungshalber und in vollem Umfang ab. Die KOKE GmbH nimmt bereits jetzt diese Abtretung an. 

Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in einem mit dem Dritterwerber bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an die KOKE GmbH ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.

(6) Die KOKE GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich dazu, die an die KOKE GmbH abgetretenen Forderungen auf Rechnung und im Namen des Kunden für die KOKE GmbH einzuziehen. Das Recht der KOKE GmbH, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt dadurch unberührt; allerdings wird die KOKE GmbH diese Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verhält sich der Kunde jedoch vertragswidrig, insbesondere sofern er sich mit Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug befindet, kann die KOKE GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der KOKE GmbH sämtliche Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die zur Geltendmachung der Forderungen benötigt werden.

(7) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für die KOKE GmbH vorgenommen. Die KOKE GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der KOKE GmbH stehenden Sachen verarbeitet oder ist der Wert der neu geschaffenen Sache höher als der Wert der Vorbehaltsware - maßgeblich ist der Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer -, erwirbt die KOKE GmbH das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. 

Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb nicht bei der KOKE GmbH eintritt, insbesondere für den Fall, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache zu Sicherheit an die KOKE GmbH. Die KOKE GmbH nimmt diese Übertragung schon jetzt an.

Das in den vorbezeichneten Fällen entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der umgebildeten oder neu geschaffenen Sache wird der Kunde für die KOKE GmbH unentgeltlich verwahren. Der Kunde hat diese Sache pfleglich zu behandeln. Der Kunde muss die umgebildete oder neu geschaffene Sache auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sind Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich, hat der Kunde sie auf eigene Kosten und rechtzeitig durchzuführen.

(8) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde die Dritten unverzüglich auf das Eigentum der KOKE GmbH hinweisen. Zudem muss der Kunde die KOKE GmbH unverzüglich zumindest in Textform (z.B. per Telefax, Brief oder E-Mail) benachrichtigen, damit die KOKE GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

Der Kunde haftet für die der KOKE GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, sofern der Dritte diese Kosten nicht zu erstatten vermag.

(9) Die KOKE GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die KOKE GmbH ist berechtigt, die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände/Sicherheiten zu treffen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Ansprüche wegen Mängeln stehen einem Kunden, dem die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB (ggf. i. V. m. § 381 HGB) obliegen, nur zu, wenn er diesen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(2) In jedem Fall hat der Kunde offensichtliche Mängel der Ware, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware, bei Kauf- und Werklieferungsverträgen mit Montageverpflichtung ab deren Vollzug anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist die Haftung der KOKE GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Der Kunde hat die KOKE GmbH unverzüglich zumindest in Textform zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrecht) an dem gelieferten und ggf. montierten Ware oder dem erstellten Werk, insbesondere an der Software, geltend machen. Der Kunde hat die KOKE GmbH über Korrespondenz mit dem Dritten zu unterrichten. Auf Verlangen der KOKE GmbH hat der Kunde Ansprüche Dritter zurückzuweisen, soweit sie sich im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der KOKE GmbH zulasten der KOKE GmbH (z.B. als Rechtsmangel behandelt) auswirken. In diesem Fall hat der Kunde weitere Schritte der Rechtsverteidigung im Einvernehmen mit der KOKE GmbH festzulegen.

(4) Ist die gelieferte und ggf. montierte Ware mangelhaft, kann die KOKE GmbH wählen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgt. Das Recht der KOKE GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

(5) Ist die Lieferung von Software Vertragsgegenstand, hat der Kunde eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler als Ersatzlieferung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(6) Bei Sachmängeln an einer Softwarekomponente kann die KOKE GmbH nach ihrer Wahl die Mangelbeseitigung in ihren Geschäftsräumen, bei dem Kunden vor Ort oder durch Fernwartung erbringen.

(7) Wenn die KOKE GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert, die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen jedoch nur nach Maßgabe der in § 11 dieser AGB enthaltenen Bestimmungen und verjähren nach Maßgabe der in § 12 dieser AGB enthaltenen Bestimmungen. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. 

(8) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, sofern die KOKE GmbH dem Kunden

- wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit haftbar ist;

- das Vorliegen von Mängeln arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des gelieferten und ggf. montierten Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;

- nach Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen haftbar ist.

(9) Ferner bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) von den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) unberührt.

§ 11 Haftung

(1) Bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten haftet die KOKE GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus den Bestimmungen dieser AGB nichts anderes ergibt.

(2) Auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet die KOKE GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit. 

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die KOKE GmbH im Rahmen der Verschuldenshaftung – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – bereits im Falle von einfacher Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die KOKE GmbH bereits im Falle einfacher Fahrlässigkeit. Dabei ist der Schadensersatz des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die KOKE GmbH nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 

(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden die KOKE GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (insbesondere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen).

(4) Die sich aus Absatz (2) ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die KOKE GmbH dem Kunden

- das Vorliegen von Mängeln arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des gelieferten und ggf. montierten Ware bzw. des erstellten Werks oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat,

- nach Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen haftbar ist.

§ 12 Verjährungsfristen

(1) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Bei Ansprüchen eines Kunden wegen eines Rechtsmangels an einer Software beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

(2) Die sich aus dem vorstehenden Absatz (1) ergebenden verkürzten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einen Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung         (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(3) Bei nicht auf Mängel beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

(4) In den Fällen der vorstehenden Absätze (1) bis (3) richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem jeweiligen gesetzlich geregelten Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für den jeweiligen Anspruch.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche eines Kunden auf Rückzahlung aus Rücktritt oder Minderung wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Ablieferung, wobei bei Montageverpflichtung der KOKE GmbH erst mit deren Vollzug abgeliefert ist. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln beträgt die Verjährungsfrist eines derartigen Anspruches jedoch nicht weniger als sechs Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung. 

(6) In jedem Fall tritt eine Verjährung spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

(7) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (6) richten sich die Verjährungsfristen sowie der Verjährungsbeginn ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit die KOKE GmbH dem Kunden

- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körpers oder Gesundheit haftbar ist;

- das Vorliegen von Mängeln arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des gelieferten und ggf. montierten Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;

- nach Produkthaftungsgesetz haftbar oder nach sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen haftbar ist.

(9) Fernern bleiben weitere zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 BGB) von den vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (6) unberührt.

§ 13 Entsorgung

Mit Gefahrübergang übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte und ggf. montierte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Der Kunde stellt die KOKE GmbH von dementsprechenden Verpflichtungen (insbes. aus § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Elektro- und Elektronikgesetz) und sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 

§ 14 Anwendbares Recht, Vertragssprache und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. 

(2) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Etwaige Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüche zwischen dem deutschen Text und einer etwaigen Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich deliktsrechtliche Ansprüche, der Sitz der KOKE GmbH. 

Stand: 24.09.2019
KOKE GmbH

 

 

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